Verfassung der Stiftung Präventive Pädiatrie
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
- Die Stiftung führt den Namen "Kinder.Gesundheit.Mainz – Stiftung für das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin".
- Sie ist eine rechts-fähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sitz der Stiftung ist Mainz.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die umfassende Förderung der Gesundheitserhaltung, Gesundheitswiederherstellung und der Prävention von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Weiterentwicklung von kind- und familiengerechten Versorgungsbedingungen am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin Mainz unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse auf medizinischem und psychosozialem Gebiet.
- Die Entwicklung eines modernen interdisziplinären medizinischen Betreuungs-konzeptes für Kind und Familie durch Förderung der erforderlichen Infra-struktur, der medizinisch-technischen Ausstattung und der fachlichen Qualifizierung des Personals
- Die Förderung von Maßnahmen und Projekten für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes
- Die Unterstützung von klinischer und experimenteller Forschung in den Fachgebieten der Pädiatrie mit Schwerpunkten in pädiatrischer Immunologie, Infektiologie, Molekularbiologie und Molekulargenetik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Satzung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü¬tungen, begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Anfangsvermögen in Höhe von 1.000.000,- EUR.
- Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sind Vermögens-umschichtungen zulässig.
- Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, ebenso Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst gering zu halten. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu entsprechend ihrer Bestimmung, sofern sie nicht ausdrücklich zur Verwirklichung des Stiftungszweckes vorgesehen sind.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 5 Vorstand
- Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und der Stiftungsbeirat.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Interesse der Stiftung entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes
- die Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht
- die Vorlage des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie
- die regelmäßige Information des Stiftungsrates
- Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
§ 7 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat hat den Vorstand der Stiftung zu überwachen, darüber hinaus obliegen ihm die in § 9 bestimmten Befugnisse.
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern.
- Den ersten Stiftungsrat benennt der Stifter (Universitätsprofessor Prof. Dr. Fred Zepp). Geborene Mitglieder sind Herr Universitätsprofessor Dr. Fred Zepp, die jeweiligen Kanzler und Präsidenten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrates Medizin. Dem Stiftungsrat gehören zwei weitere leitende MitarbeiterInnen des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin, die für jeweils drei Jahre vom Stifter bzw. Vorsitzenden des Stiftungsrats benannt werden.
- Der benannte Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Direktor des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin, Uni.-Prof. Dr. Fred Zepp
- Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Herr Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch
- Kanzlerin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Frau Dr. Waltraud Kreuz-Gers
- Dekan des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg Universität Mainz, Univ.-Prof. Dr. Ulrich Förstermann
- Univ.-Prof. Dr. Markus Knuf
- Dr. Frank Kowalzik
- Vorsitzender des Stiftungsrates ist Herr Universitätsprofessor Dr. Fred Zepp. Der Stifter behält sich vor, zu gegebener Zeit seinen Nachfolger auf der Position des Vorsitzenden zu benennen.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wählen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger. Die Amtsdauer der berufenen Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte alle 3 Jahre den Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
- Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung mit dem Tagesordnungsvorschlag ergeht mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitzenden.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
- Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Entgegennahme der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Entlastung des Vorstands
- die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Vertretung der Stiftung gegenüber dem Vorstand sowie
- Satzungsänderungen
- Bestellung der Mitglieder des Stiftungsbeirats auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stiftungsrates.
§ 9 Stiftungsbeirat
Der Stiftungsrat kann einen Stiftungsbeirat bestellen, der der Verbindung der Stiftung mit gesellschaftlichen Kräften dient. Der Stiftungsbeirat berät ausschließlich den Stiftungsrat bei der Erfüllung des Stiftungszwecks. So soll er zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zum Fundraising Stellung beziehen und in enger Abstimmung mit dem Stifter Förderkonzepte entwickeln. Der Stiftungsbeirat erstellt jährlich einen Jahresbericht und legt diesen dem Stiftungsrat vor.
Die Amtszeit des Stiftungsbeirats beträgt drei Jahre. Die Benennung erfolgt auf Vorschlag des Stifters durch den Stiftungsrat. Eine erneute Benennung durch den Stiftungsrat ist möglich.
Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stif-tungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsbeirates.
§ 11 Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder des Stiftungsbeirates.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin). Diese hat das Stiftungs¬ver¬mögen ausschließlich für Forschungszwecke im ursprünglichen Sinne des Stiftungsziels zu verwenden.