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Satzung

Kinder.Gesundheit.Mainz

 

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kinder.Gesundheit.Mainz

Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Stiftung ist in Mainz.

 

§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die umfassende Förderung der Gesunderhaltung, Gesundheitswiederherstellung und der Prävention von Krankheiten im Kinder- und Jugendalter.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Schaffung, Erforschung und Weiterentwicklung von kind- und familiengerechten Versorgungsbedingungen im Allgemeinen und am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin Mainz unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse auf medizinischem und psychosozialem Gebiet,

b) die Entwicklung eines modernen interdisziplinären medizinischen Betreuungskonzeptes u. a. am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin für Kind und Familie durch Förderung der erforderlichen Infrastruktur, der medizinisch-technischen Ausstattung und der fachlichen Qualifizierung des Personals,

c) die Förderung von Maßnahmen und Projekten für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes,

d) Förderung von Maßnahmen und Projekten sowie die Unterstützung von klinischer, experimenteller und empirischer Forschung in allen in den Fachgebieten der Pädiatrie vorwiegend, jedoch nicht zwingend, mit dem Ziel der Prävention von chronischen Erkrankungen, wie z. B. Tumorerkrankungen

e) Kooperation, planmäßiges Zusammenwirken und Förderung von anderen gemeinnützigen Institutionen und Stiftungen zur unmittelbaren Zweckverwirklichung der eigenen Stiftungszwecke

Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen.

Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Satzungszweck nachhaltig zu verwirklichen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Anfangsvermögen von 1.000.000,00 EUR.

(2) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.

(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, ebenso Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst gering zu halten. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu entsprechend ihrer Bestimmung, sofern sie nicht ausdrücklich zur Verwirklichung des Stiftungszweckes vorgesehen sind.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 5
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch aus Ersatz der Ihnen im Interesse der Stiftung entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können neben dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen eine nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung beanspruchen. Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss über die Höhe der Vergütung.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von der Stiftung freigestellt.

 

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, höchstens jedoch aus drei Personen.

(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates bestellt und abberufen.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Anerkennung der Stiftung. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht zugleich Vorstand sein.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sofern er aus mehreren Mitgliedern besteht.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Die Stiftung wird durch die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten; hat der Vorstand nur ein Mitglied, wird die Stiftung durch dieses alleine vertreten. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitgliedern im Einzelfall oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB erteilen.

 

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:

1. die Aufstellung eines Haushaltsplanes,

2. die Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht,

3. die Vorlage des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

4. der Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie

5. die regelmäßige Information des Stiftungsrates.

(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

 

§ 8
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat hat den Vorstand der Stiftung zu überwachen, darüber hinaus obliegen ihm die in § 9 bestimmten Befugnisse.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern.

(3) Den ersten Stiftungsrat benennt der Stifter (Universitätsprofessor Dr. Fred Zepp). Geborenes Mitglied ist Universitätsprofessor Dr. Fred Zepp.

(4) Mindestens drei der Stiftungsratsmitglieder müssen in medizinischer Praxis oder Forschung und Lehre erfahrene Persönlichkeiten sein, die für jeweils 5 Jahre vom Stifter bzw. Vorsitzenden des Stiftungsrats benannt werden.

(5) Vorsitzender des Stiftungsrates ist Herr Universitätsprofessor Dr. Fred Zepp. Der Stifter behält sich vor, zu gegebener Zeit seinen Nachfolger auf der Position des Vorsitzenden zu benennen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Ablebens des Stifters oder falls er dazu nicht mehr willens oder in der Lage ist, kein/e Nachfolger*in für die Position des Vorsitzenden benannt worden, wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Stiftungsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Bei Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes wählen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger. Die Amtsdauer der berufenen Mitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(8) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte alle 5 Jahre den Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(9) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung mit dem Tagesordnungsvorschlag ergeht mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitzenden.

 

§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

1. die Genehmigung des Haushaltsplanes,

2. die Entgegennahme der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

3. die Entlastung des Vorstands,

4. die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel,

5. die Vertretung der Stiftung gegenüber dem Vorstand sowie

6. Satzungsänderungen,

7. Bestellung der Mitglieder des Stiftungsbeirats auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stiftungsrats.

 

§ 10
Beschlüsse des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn in einer gemäß § 8 Abs. 8 ordentlich einberufenen Sitzung mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können nicht gegen ein Votum des Stifters gefasst werden, solange er Vorsitzender des Stiftungsrates ist.

 

§ 11
Stiftungsbeirat

Der Stiftungsrat kann einen Stiftungsbeirat bestellen, der der Verbindung mit der Stiftung mit gesellschaftlichen Kräften dient. Der Stiftungsbeirat berät ausschließlich den Stiftungsrat bei der Erfüllung des Stiftungszwecks. So soll er zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zum Fundraising Stellung beziehen und in enger Abstimmung mit dem Stifter Förderkonzepte entwickeln. Der Stiftungsbeirat erstellt jährlich einen Jahresbericht und legt diesen dem Stiftungsrat vor.

Die Amtszeit des Stiftungsbeirats beträgt drei Jahre. Die Benennung erfolgt auf Vorschlag des Stifters durch den Stiftungsrat. Eine erneute Benennung durch den Stiftungsrat ist möglich.

Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

 

§ 12
Satzungsänderungen

Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Satzungsänderungen können auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Stiftungsrat geschlossen werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates

 

§ 13

Auflösung der Stiftung,
Zusammenlegung, Zulegung

Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung, oder eine Zu- bzw. Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder des Stiftungsrates.

 

§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsrat festgelegte gemeinnützige Institution bzw. Organisation. Diese hat das Stiftungsvermögen ausschließlich für Forschungszwecke im ursprünglichen Sinne des Stiftungsziels zu verwenden.

Über Uns

Kinder.Gesundheit.Mainz

Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Kinder.Gesundheit.Mainz
Forum Universitatis 2
55122 Mainz
Telefon: 06131-3929907

Eva Schillo-Moissiadis
Geschäftsführung
Telefon: 06131/39-29907
E-Mail: info(at)kinder-gesundheit-mainz.de

Mitgliedschaft

Wir sind Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen

Kontakt

Kinder. Gesundheit. Mainz

Geschäftsstelle am Forum 2 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (2. OG, Nr. 02-240)

0 61 31 / 3929907

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